Der für Familienrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (Az. XII ZR 40/09) entschieden, dass der „Goodwill“, also der immaterielle Wert eines Unternehmens, den ein Käufer bereit wäre zu bezahlen für den Kundenstamm, den Ruf des Unternehmens, Lage der Firma usw., bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass im Fall einer Scheidung immaterielle Firmenwerte in Geld auszugleichen sind. Ein hoher Goodwill führt beim Unternehmen unter Umständen zu einem hohen Geldabfluss, dem keine tatsächlich vereinnahmten liquiden Mittel gegenüberstehen, wenn das Unternehmen nicht tatsächlich verkauft wird.